Aus einer alten Beschreibung des Herzogtums Holstein stammt der folgende Text. (Man beachte die Schreibweise "Trittow" bzw. "Ampt".) Um dem Leser einen Eindruck von damaligen Formulierungsgewohnheiten und Rechtschreibung zu geben, wurde der Text eins zu eins übernommen. Der Originaltext war in Sütterlin geschrieben.

Kurze Beschreibung des Amptes Trittow

Zum Herzogtuhm Holstein gehören vier Empter, vom Osten her kommend das Ampt Steinhorst, das Ampt Tremsbüttel, das Ampt Trittow und das Ampt Reinbeck.

Das Ampt Trittow

Dieses Ampt Trittow soll umbs Jahr 1326 durch Bau der Wasserburg von Graff Johann (zu Schauenburg) dem Dritten oder Milden, der zu Kiel residirete, errichtet seyn wie J. Petersen schreibet mit folgenden Worten :

Zu dieser Zeit hat Graff Johann im Wagerlande Trittow nicht weit von der Billen angefangen zu bawen der Uhrsach, daß er davon die Strassenräuber, die sich auff Linow zu Sassen erhielten, möchte straffen.

1. Trittow Hoff und Mühl. 2. Trittow Kirchdorff. 3. Kötel. 4. Hamfelde. 5. Grönenwolde Dorff und Mühl. 6. Grande. 7. Witzhoff. 8. Rawstorff. 9. Kronshorst. 10. Papendorf. 11. Meyendorp. 12. Oldenfelde. 13. Raleffstede Kirchdorff. 14. Hinschenfelde. 15. Bramfelde. 16. Steilshope. 17. Alsterdorp. 18. Sachsel. 19. Barchstede Kirchdorff. 20. Nahe. 21. Hütten. 22. Bredenbeckshorst. 23. Stubenborn. 24. Neertz. 25. Roleffshagen. 26. Rumpfing. 27. Eichede Kirchdorff. 28. Mollhagen. 29. Spreng Meyerhoff. 30. Oitkendorff. 31. Hoyerstorff. 32. Lütkensee. 33. Grotensee.

Item im Lande Sassen aber über die Bille. 34. Sambskirche. 35. Elmenhorst. 36. Pampow

Dies Ampt ist groß 172 Pflüge.

Etwas jünger ist die folgende Anweisung aus dem Jahre 1779 :

Dienst-Reglement für die Dorffschaft Trittau
Amts Trittau vom Anfang des Jahres 1779

1.

Das Gehöfte des Oberförsters Schneider, die halbe Hufe des Secretairs Meyer, die Bauervogtey des Bauervogts Friderich Hinrich Bestmann, das Kätner-Erbe des Scharfrichters Lamprecht und die Zollhaus-Kate des Franz Hinrich Scharnbarg sind dienstfrey. Sonst leisten die gesamte Halbhufner in Trittau mit andern Halbhufnern des Amts nur diejenigen Fuhren, welche in dem emanierten Fuhren-Reglement d. d. Moscow den 14ten Sept. 1767. und den zur Erläuterung desselben in besonderen Fällen etwa abgegebene Verfügungen vorgeschrieben worden; so wie selbige verbunden sind, dem p. t. Amtschreiber zu Trittau die zum Transport der Herrschaftlichen Gelder erforderliche Fuhren, der Reihe und Ordnung nach fernerhin zu leisten.

2.

Für Anfarung der Herrschaftl. Holz- und Torf-Deputaten nach Kiel, wird von sämtlichen Halbhufnern pro rata à Hufe jährlich 1 Rthlr. 8 ß erleget; doch sind die Trittauer für das Jahr davon befreiet, wenn sie das Minister-Holz, welches in 25 Faden bestehet, zufolge der sie treffenden Ordnung nach Hamburg fahren, und also diese Holz-Fuhren in natura leisten müssen.

3.

Die Trittauer erlegen pro rata à Hufe jährlich das erforderliche Holz-Hau- und Torfsteck-Geld, und unterhalten auch die ihnen beikommende und angewiesene Anteile der Befriedigungen bei Herrschaftlichen Zuschlägen.

4.

An das ietz vererbpachtete Vorwerk Trittau leisten die Trittauer die in dem Dienst-Reglement vom 22ten Juli 1735 vorgeschriebene, jedoch nach Maaßgabe der bey dießjäriger Setzung verfügten Gleichheit solcher unter den Kätnern.

5.

Bey der Trittauer Korn-Mühle, wohin die Trittauer als Zwangs Gäste gehören, müssen selbige, nebst den Dienstfreien Stellen, jedoch mit Ausnahme des Schneiderschen Gehöfte, gleich den übrigen Mühlen Gästen bei vorfallender Reparation der Mühle und des Grundwercks, Aufräumung der Graben etc. die Hand- und Spanndienste verrichten.

6.

Da die Eingesessene zu Trittau bei der Kirch daselbst eingepfarret sind, so müssen sie die privilegirten, mit Ausnahme des Schneiderschen Gehöfte, eingerechnet, bei vorkommenden Fällen hergebrachtermaaßen auch dahin mit den übrigen Eingepfarreten pro rata die erforderlichen Fuhren und Hand-Dienste leisten, auch Anlagen, Prediger-Organisten- und Küster-Gebühren herkömmlich abhalten.

7.

Zu den Kosten der etwa beim Amt vorkommenden Inquisitions-Processe concurriren die Trittauer pro rata, so wie sie die dazu und sonst auf dem Amt erforderlichen Wachen mit halten, und die bei Criminal-Fällen nötige Fuhren leisten.

8.

Statt daß dem Herkommen nach jährlich dem Herrn Amtmann à Hufe 1 Brod, 1 Himten Haber, 1 Bund Stroh und 1 Bund Heu geliefert werden müssen, so werden diese Natural-Lieferungen nach den bereits ergangenen Verfügungen von den Halbhufnern zu Trittau hinführo an festgesetzem Gelde jährlich vergütet.

9.

Zur Jagd sind die Trittauer jährlich 14 Tage nach Michaelis wenn die Saat bestellet ist, auf Verlangen des Herrn Amtmanns für 3 Tage, und zwar sowol die Halbhufner als Kätner, Bödner und Innsten, jeder à Tag 1 Mann zu stellen schuldig, so wie es sich ohnehin verstehet, dass, wenn die allerhöchste Llandes-Herrschaft Selbst oder des Herrn Stadthalters Durchl. oder andere mit Königl. Concession dazu versehene Herrschafften im Amt Trittau Jagden anstellen wollen, sodann die sämtliche Trittauer, ausser den vorberührten dreien Jagd-Tagen, sich auf Ansage dabei einfinden müssen.

10.

Die bißher zu Wegbringung Herrschafftl. Ordres beschaffte Ritte hören gänzlich auf; hingegen sind die Kätner und Bödner zu Trittau gehalten, die etwanige Herrschafftliche und Amts-Befehle in Lauf-Reifen zu Fuß, jedoch nur biß zum nächsten Dorf, auf jedesmalige Ansage fortzubringen.

11.

Die Trittauer müssen ihre nach den angränzenden Dörffern gehende Feldwege in gutem Stande unterhalten, auch die durch die Amts-Districte gehende Land- oder Herr-Strassen im Stande setzen und ausbessern; das Steinbrücker-Lohn zur Pflasterung solcher Land- und Herr-Strassen läßt die Landes-Herrschafft in Hinsicht des Baum-Geldes bezahlen.

12.

Die dienstpflichtige Kätner, Bödner und Innsten zu Trittau sind dem Herkommen nach mit andern Dörffern pro rata schuldig, bei den Gärten und Höfen sämtlicher Beamten das Zäunen und Pfahlklöben zu verrichten, bei Anfarung der Holz- und Torf-Deputaten die erforderliche Hand-Dienste zu leisten, die Nachtwachen auf dem Amt und bei Deliquenten mit zu halten, auch zu den jährlichen Holzhau- und Torfstech-Geldern, imgleichen zu den Kosten der bei Bau-Vorfällen Herrschafftlicher Gebäude zu Trittau für Geld zu nehmenden Taglöhner mit zu concurrieren.

13.

Zu mehrern als den vorangeführtenn sollen die Trittauer Halbhufner, Kätner, Bödner und Innsten weder verpflichtet seyn, noch angehalten werden.

Königl. General-Landes- und Oeconomie-Verbesserungs-Directorium zu Kiel, den 28ten Nov. 1778

P.C.v. Saldern         L. Christensen         H.E. Stahl.